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From: Dietmar Kettler <[email protected]>
Newsgroups: de.rec.fahrrad
Subject: Re: 80 Prozent aller LKW/Rad-Unfälle in Münster auf Radwegen
Date: Wed, 1 Mar 2017 07:48:42 -0800 (PST)
Am Mittwoch, 1. März 2017 schrieb Chr. Maercker:
> > Die 1997 abgeschaffte Allgemeine RWBPfl war erst zum 1.1.1976 eingeführt worden. Einzelheiten nachzulesen unter: > > http://recht-für-radfahrer.de/Historisches.html#Radwegebenutzungspflicht > Wenn ich das dort richtig lese, galt der Radwegzwang der RStVO > von 1937 noch verdammt lange: "Die Regelung von 1937 galt über das Kriegsende hinweg noch bis Ende Februar 1971."
So ist es.
> Das hieße, Wahlfreiheit hätte es nur von 1971..76 gegeben.
Naja: dass es jedenfalls in der Zeit keine _Allgemeine_ RWBPfl gab. Ob es die vorher gab, ist etwas schwieriger zu beantworten.
> In der 1970er > StVO steht in § 2 (4) in der Tat nix von Radwegen, nur die Pflicht, > Seitenstreifen zu nutzen d.h. Fahrbahnverbot galt praktisch nur > außerorts. Du schreibst andererseits im gleichen Abschnitt > "In die RStVO kam eine Benutzungspflicht für (per Verkehrszeichen als > solche gekennzeichnete) Radwege erst 1937 (§ 27 Abs. 1 RStVO-1937) ..." > Diesen Paragrafen hatte ich ja zitiert, er enthält keine Einschränkung > auf beschilderte Radwege, analog zur StVO von 1997. Wo steht in der > 1937er RStVO, dass Radwegpflicht nur für beschilderte Radwege galt?
So direkt steht das da nicht im Verordnungstext selbst. Aber schon die ganzen Jahre vorher und auch danach machte sich die juristische Kommentarliteratur darüber Gedanken, wie man denn die nichtbenutzungspflichtigen Bankette (die es damals noch vielerorts gab) von Radwegen unterscheiden könne oder müsse. Dass der nach § 27 RStVO benutzungspflichtige Radweg als Radweg erkennbar sein müsse, darüber war man sich aber einig. Die Erkennbarkeit ging jedenfalls damals in Zeiten von lauter Banketten praktisch nur durch Beschilderung. Teils stand das auch ausdrücklich so in den Kommentaren zu lesen, etwa im Lechner/Rüßle, 5. Aufl. 1935 heißt es zur Definition der "Radwege" in § 27: "Sie werden durch das Zeichen Bild 17 (vgl. Tafelanhang) gekennzeichnet." Und die RStVO 1937 hatte eine amtliche "Anlage 1", worin es wiederum unter Ziffer AIb3 hieß: "... Die gleiche Scheibe mit der Aufschrift "Radweg" [...] (Bild 17) bezeichnet ein Verbot für alle nicht genannten Verkehrsarten und ein Gebot für die genannte Verkehrsart, den bezeichneten Weg oder Straßenteil zu benutzen." Daraus machen Juristen im Umkehrschluss ohne weiteres, dass die Benutzungspflicht nur mit dem Bild 17 beschilderte Radwege betraf.
> > Hat sich übrigens das Verhalten von Radfahrern zwischen 1970 und 1976 > spürbar verändert? Oder warum hielt der Gesetzgeber es für nötig, den > Anachronismus wieder einzuführen?
Mir ist keine einschlägige Verhaltens- oder Unfallforschung bekannt, die eine Änderung motiviert haben könnte. Der Gesetzgeber hat in seiner amtlichen Begründung auch keine Veränderung behauptet. Er hat das neue Verbot (die AllgRWBPfl) vielmehr allein fußaufstampfend mit Ein-Verbot-muss-her-weil-es-noch-kein-klares-überall-geltendes-Verbot-gibt begründet, Zitat: "Die Ergänzung ist erforderlich, da innerhalb geschlossener Ortschaften Radwege nach I zu Zeichen 237 Vwv-StVO nicht in allen Fällen durch Zeichen 237 gekennzeichnet werden müssen. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen aber die Radfahrer auf vorhandene Radwege verwiesen werden." Da gab es also tatsächlich Behörden, die an bestimmten Radwegen keine blauen Lollis aufstellten, und da hatten die Radfahrer doch tatsächlich Wahlfreiheit! Unerhört! Da musste man ja tatsächlich an diesen Stellen den Anblick von Radfahrern vor der Windschutzscheibe erdulden. Das musste aus Sicht der Ministerialverwaltung augenscheinlich ein Ende haben. Dietmar