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Article with message-id: <1103_1232717511@news>
From: Thomas Schlueter <[email protected]>
Newsgroups: de.soc.recht.strassenverkehr
Subject: Re: Begründung der Petition gegen die RWBP
Date: Fri, 23 Jan 2009 13:31:51 GMT
Am Fri, 23 Jan 2009 hat Bernd Sluka geschrieben:
> Am Fri, 23 Jan 2009 schrieb Thomas Schlueter:
> >
> > Die Gefährdung der "Ordnung des Verkehrs" ist ebenfalls
> > eine Begründungsmöglichkeit.
>
> Nein, zwar lässt § 45 Abs. 9 StVO noch mehrere Gründe zu,
> aber die VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO beschränkt speziell
> die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht alleine auf
> "Verkehrssicherheitsgründe".
Noch:
9 2. [Benutzungspflichtige Radwege] sollen nur
dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit,
die Verkehrsbelastung oder der Verkehrsablauf
erfordern
(aus dem Entwurf für die kommende VwV StVO-Novelle)
Irgendwie hat der Gesetzgeber offensichtlich den logischen
Widerspruch erkannt, der darin liegt, dass die zur
Begründung "Verkehrssicherheit" erforderliche
Selektivgefährdung von Radverkehr in der Regel die Billigung
des Straftatbestandes der vorsätzlichen
Straßenverkehrsgefährdung durch KFZ-Führer erfüllen würde.
Tom